Rechtsprechung
- Steuerrecht |
- 15. Juni 2020
Das Bundeskabinett hat am 12.6. den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz). beschlossenen
In dem Regierungsentwurf sind u. a. folgende steuerliche Maßnahmen enthalten:
- Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
- Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht
- Wohnungseigentumsrecht |
- 29. April 2020
Corona-Beschränkungen
Ab 2. November 2020 gelten neue Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Eigentümerversammlungen sind von den neuesten Beschlüssen nicht direkt betroffen. Hiernach sind explizit nur solche Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen. Dies ist bei der Eigentümerversammlung nicht der Fall. Für Eigentümerversammlungen sind daher weiterhin die Regelungen maßgeblich, die nach Landesrecht für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten. Es gibt keine einheitliche Obergrenze.
In Berlin sind vom 2. bis zum 30. November 2020 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden verboten, s.
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1010986.php
Vermietung
Derzeit sind auch Wohnungsbesichtigungen und -übergaben grundsätzlich weiterhin zulässig. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlusses der „Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen, gestattet.“ Da Wohnungsbesichtigungen gerade nicht in der Öffentlichkeit erfolgen, dürften sie weiterhin zulässig sein.
Die Vorschriften werden stets aktualisiert. Weitere Beschränkungen können jederzeit beschlossen werden.
- Steuerrecht |
- 27. März 2020
Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Umsatzsteuer veröffentlicht, nach dem betroffene Steuerpflichtige Stundung ihrer Steuern und Herabsetzung der Vorauszahlungen verlangen können. Ein entsprechendes Schreiben haben die Länder zur Gewerbesteuer erlassen.
Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. . Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de
- Mietrecht |
- 30. Januar 2020
Der Berliner Mietendeckel ist im Februar 2020 in Kraft getreten.
- Wenn sie die Miete nach dem 18.6.2019 nicht erhöht haben, ist nichts zu veranlassen. Die Miete kann weiterhin gefordert werden.
- Wenn Sie die Miete nach dem 18.6.2019 erhöht haben, müssen Sie die Forderung und Entgegennahme der Miete ab dem 01. März 2020 auf den Betrag beschränken, der am 18.6.2019 vereinbart war.
- Einziehungsermächtigungen müssen entsprechend geändert werden.
- Wenn der Mieter die Miete überweist, müssen Sie ihn entsprechend informieren und bitten, seine Überweisung auf den am 18.6.2019 vereinbarten Betrag herabzusetzen. Keinesfalls sollten Sie Vertragsveränderungen vornehmen.
Entsprechende Muster stellen wir unseren Mitgliedern zur Verfügung. Nutzen Sie bitte NICHT die Vorlagen der Senatsverwaltung.
- Neue Mietverträge
Mietverträge, die Sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließen, bleiben auch nach dem Inkrafttreten unverändert bestehen. Die in diesem Vertrag vereinbarte Miete kann auch nach dem Inkrafttreten gefordert werden. Dadurch werden neu abgeschlossene Verträge bessergestellt als Erhöhung der Miete in einem laufenden Vertrag. Schließen Sie den Mietvertrag erst nach dem Inkrafttreten ab, dürfen Sie höchstens die Tabellenmiete fordern.
Informieren Sie sich unbedingt vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages, wie Sie Ihre Ansprüche sichern können.
- Wohnungseigentumsrecht |
- 28. Januar 2020
Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.
Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18
Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2020
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html