Satzung
- § 1
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Name und Sitz des Vereins
- Der Haus- und Grundbesitzer-Verein von 1887 Berlin-Steglitz ist eine Vereinigung von Haus- und Grundbesitzern.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin-Steglitz.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- § 2
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Zweck
- Zweck des Vereins ist die Wahrung der gemeinschaftlichen Rechte, Interessen und Pflichten des örtlichen Haus- und Grundbesitzes sowie der Zusammenschluss aller Haus- und Grundbesitzer.
- Der Verein ist überparteilich und unabhängig und enthält sich jeder politischen Aktivität.
- Ein wirtschaftlicher Betrieb ist ausgeschlossen.
- § 3
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Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Haus- und Grundstückseigentümer oder dessen Ehegatte, Nießbraucher oder Verwalter eines Grundstücks werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.
- Mitglieder eines Mietervereins oder einer sonstigen Mietervereinigung können die Mitgliedschaft nicht erwerben.
- Der Vorstand kann Personen, die sich in hervorragender Weise um den Haus- und Grundbesitz verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
- § 4
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Anmeldung und Aufnahme zur Mitgliedschaft
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht der Grund nicht angegeben zu werden. - § 5
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Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:- Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Verein spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, mit dem die Mitgliedschaft enden soll, in Textform zu erklären; der Austritt kann jedoch frühestens zum Ende des auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahres erklärt werden.
- Durch den Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
- Bei juristischen Personen durch Auflösung.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
a) dem rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind,
b) jedes Mitglied, das trotz erfolgter Aufforderungen den Vereinsbeitrag nicht gezahlt hat,
c) wenn es sich eines unehrenhaften oder unwürdigen Verhaltens schuldig macht, das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich schädigt,
d) das einem Mieterverein oder einer sonstigen Mietervereinigung angehört.
Gegen den Beschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins unter Angabe der Gründe Beschwerde einzulegen. über die Beschwerde entscheidet der Beschwerdeausschuss endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Für alle Fälle des Erlöschens der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Zeitpunkt des Erlöschens fällig gewordenen Beiträge und Umlagen bestehen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein und das Vereinsvermögen. - § 6
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Beitrag, Aufnahmegebühr, Umlagen
- Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist ohne besondere Aufforderung zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten oder mit der Aufnahme fällig.
- Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
- Auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Umlagenbeträge und deren Fälligkeit festgesetzt werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Aus besonderen Gründen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder Ermäßigung des Vereinsbeitrages gewähren.
- § 7
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - § 8
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Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:- Der Vorsitzende
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beschwerdeausschuss
- § 9
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Vorsitzender
- Der Vorsitzende steht dem Verein vor. Ihm obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende beruft den Vorstand zur Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ein, leitet die Sitzungen und Versammlungen und veranlasst die Ausführungen der Beschlüsse des Vereins.
- Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne § 26 BGB, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
- § 10
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Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden die gesamte Geschäftsleitung.
- Mit der Wahrnehmung des Aufgabenbereichs der Geschäftsstelle des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer beauftragen.
- Der Vorstand versammelt sich auf Veranlassung des Vorsitzenden oder infolge Antrages von mindestens drei Vorstandsmitgliedern und ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Ein nicht dem Vorstand angehörender Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil, sofern und soweit er hierzu von dem Vorsitzenden aufgefordert wird.
- Der Vorstand hat die Befugnis, über Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich tätige Mitglieder pauschal oder im Einzelfall zu entscheiden.
- § 11
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Schatzmeister
Der Schatzmeister beaufsichtigt die Kassenführung des Vereins und hat jährlich einen Rechnungsbericht zu erstatten. - § 12
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Mitgliederhaupt- und Mitgliederversammlung
- Alle Jahre findet eine Mitgliederhauptversammlung statt. Im übrigen erfolgen Mitgliederversammlungen nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes. Zu ihnen wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, brieflich eingeladen.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn vom Hundert der Vereinsmitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung muss beigefügt werden und mit dem Antrag der Geschäftsstelle des Vereins übergeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
- über Satzungsänderungen kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit der Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Zur änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- § 13
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Beschwerdeausschuss
- Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden gegen den Ausschluss aus dem Verein.
- Der Beschwerdeausschuss soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen und ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder dürfen dem Beschwerdeausschuss nicht angehören.
- Der Beschwerdeausschuss wählt sich seinen Vorsitzenden.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses. 5. Der Vereinsvorsitzende ist berechtigt, an den Beratungen des Beschwerdeausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen; er ist zu den Sitzungen zu laden. 6. Der Beschwerdeausschuss soll innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Beschwerde zusammentreten.
- § 14
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Befugnisse der Mitgliederhaupt- und Mitgliederversammlung
Zu den Befugnissen der Mitgliederhaupt- und Mitgliederversammlung gehören insbesondere:- die Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes,
- die Erteilung und Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von Kassenprüfern,
- die Wahl des Beschwerdeausschusses,
- Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen,
- die Satzungsänderung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- § 15
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Wahl des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand auf die Dauer von drei Jahren.
- Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
- b) dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
- c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
- d) höchstens vier Beisitzern.
- Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in gesonderten Wahlgängen, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann in einem Wahlgang erfolgen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch offene Abstimmung; auf Antrag von fünfundzwanzig Mitgliedern ist mit Stimmzetteln zu wählen.
- Hat ein Bewerber nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu bestimmende Los.
- Wiederwahl ist statthaft.
- Die Amtsdauer des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandmitglieder beginnt mit der Beendigung der Wahlhandlung und dauert bis zur vollzogenen nächsten Wahl.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtsdauer findet eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Die Ersatzwahl erfolgt nach den Bestimmungen über die Hauptwahl.
- Bei Verhinderung des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Schriftführers in der Ausführung ihrer Tätigkeiten im einzelnen Falle gehen deren Rechte und Pflichten ohne weiteres auf ihre Vertreter über.
- § 16
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Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss und die dazugehörigen Grundbuchungen und Belege, mindestens stichprobenartig, zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten sowie gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. - § 17
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Protokollierung der Beschlüsse
über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie des Beschwerdeausschusses ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. Protokollführer, bei Beratungen des Beschwerdeausschusses von dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und von dem jeweiligen Protokollführer, zu unterzeichnen. - § 18
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Auflösung des Vereins
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn die Auflösung entweder von dem Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt wird.
- Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Zu dem Beschluss auf Auflösung ist es notwendig, dass in der Mitgliederversammlung mindestens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und dass von diesen mindestens Zweidrittel dem Beschluss zustimmen. Waren in der Versammlung Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb von zwei Monaten einen neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann der Auflösungsbeschluss mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Diejenige Mitgliederversammlung, die endgültig über die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit die Modalitäten der Liquidation und die Verwendung der Vereinsvermögens.
- § 19
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Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vorsitzende des Vereins benennt den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. - § 20
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Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.