Rechtsprechung

In dem neuesten Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil des V. Zivilsenats vom 24. Januar 2014, V ZR 48/13) entschieden, dass die Anbringung der Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung sei. Eine solche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

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Immer wieder gibt es Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der auf die Mieter umlagefähigen Betriebskosten zu der Instandsetzung- und Instandhaltungskosten, die durch den Vermieter zu tragen sind. Wir möchten Sie nun regelmäßig über die Fälle aus der Praxis informieren, die Ihnen bei der Verwaltung Ihres Eigentums behilflich sein können.

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Vor knapp einem Jahr berichteten wir darüber, dass die im deutschen SEPA-Rat zusammengeschlossenen Interessenverbände der Anbieter- und Nutzerseite unter dem Vorsitz der Deutschen Bundesbank und des Bundesministeriums der Finanzen den sogenannten SEPA-Migrationsplan veröffentlicht hatten.

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Interview mit unserem Vorsitzenden, RA und Notar a.D. Axel Paul 
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