Rechtsprechung

Urteil vom 30. April 2014 - VIII 284/13

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung befasst und klargestellt, dass der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennen muss. Des Weiteren muss das Interesse der Eigenbedarfsperson an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden.

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Das BMF hat eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) veröffentlicht. Die Arbeitshilfe wird als xls-Datei zur Verfügung gestellt. Zusätzlich stellt das BMF eine Anleitung für die Berechnung zur Verfügung.

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Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

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Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383).

BGH, Urteil vom 12. Februar 2014, Az.: XII ZR 76/13

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20. Februar 2014 (VII ZR 172/13) neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadenersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

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