Rechtsprechung
- Wohnungseigentumsrecht |
- 19. Januar 2017
BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16
Ein einzelner Wohnungseigentümer darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.
- Mietrecht |
- 19. Januar 2017
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15
Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen.
- Steuerrecht |
- 15. Dezember 2016
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert. In einem vor Kürzen veröffentlichen Urteil hat der BFH wie folgt entschieden:
1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).
2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).
- Mietrecht |
- 18. November 2016
Der Fall:
Die 97-jährige demenzkranke und pflegebedürftige Beklagte ist eine langjährige Mieterin zweier Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine Dreizimmerwohnung bewohnt sie selbst. Eine Einzimmerwohnung wird von ihrem (ebenfalls beklagten) Betreuer bewohnt, der sie ganztägig pflegt. Im Jahr 2015 äußerte der Betreuer in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin. Die Vermieterin sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus.
Der BGH hat das Berufungsurteil, das der Vermieterin Recht gab, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Steuerrecht |
- 18. November 2016
Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskosten (AUV) höchstens gezahlt werden können.
Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen (ab dem 1. März 2016 und 1. Februar 2017) veröffentlicht: