Sollen für die nach der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten statt den Flächenangaben in der Teilungserklärung die nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Flächen angesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Beschlussfassung.

Das bedeutet: Eine Änderung des Verteilerschlüssels darf nicht mittelbar in laufenden Jahresabrechnungen erfolgen, sondern muss zur besseren Erkennbarkeit gesondert beschlossen werden.

 

Die Gesamtabrechnung in solchen Fällen ist aber zutreffend, wenn sie ordnungsgemäß sämtliche Einnahmen und Ausgaben einer Wirtschaftsperiode erfasst. Sie kann deswegen nicht insgesamt für ungültig erklärt werden. Auch die Einzelabrechnungen der Wohnungseigentümer sind nur teilweise von der Ungültigerklärung erfasst, soweit ein unzutreffender Verteilungsschlüssel angewandt worden ist.

LG Frankfurt am Main, 17.05.2018 - 2-13 S 91/16                                                                                        http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de

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