Welche Beschlüsse angefochten werden, muss bei Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erkennbar sein.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss festgestellt, dass in einer WEG-Anfechtungsklage der Umfang der beabsichtigten Beschlussanfechtung von Eigentümerbeschlüssen nicht offen gelassen werden darf, insbesondere wenn diese teilweise zu hohen Streitwerten und damit Kostenbelastungen führen können. Welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbar sein. Der Kläger darf also - bei einer Vorratsanfechtung - die Begründungsfrist nicht dazu benutzen, den Umfang der Beschlussanfechtung erst während dieser Zeit festzulegen.

BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017; V ZR 204/16

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