- Mietrecht |
- 26. Januar 2024
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt eine nachträgliche Abrechnung zu Lasten des Mieters, durch die ein Guthaben verringert wird, nicht aus.
Der Vertrauensschutz des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB beschränkt sich auf die Höhe der Vorauszahlungen. Darüber hinaus gewährt das Gesetz keinen Vertrauensschutz für eine zu Gunsten des Mieters unrichtige Abrechnung.
LG München I, Beschluss vom 30.11.2023 - 31 S 10140/23
Quelle: IBRRS 2024, 0261; IMRRS 2024, 0109