- 02. Mai 2024
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Vermieter in der Lage sein, elektronische Eingangsrechnungen zu bearbeiten und zu archivieren. Dies gilt auch dann, wenn sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen.
Bereits seit dem Jahre 2011 können Rechnungen auch elektronisch versendet werden. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG ist jedoch bisher Voraussetzung, dass der Empfänger dem elektronischen Rechnungsversand zustimmt, bevor das Unternehmen die Rechnung per E-Mail verschicken darf. Ab dem 1.Januar 2025 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Empfänger der Verwendung einer elektronischen Rechnung zustimmt. Lediglich bei Rechnungen an private Endverbraucher (B2C = Business-to-Consumer) und bei Kleinbetragsrechnungen bleibt es dabei, dass die die elektronische Rechnung nur bei Zustimmung des Empfängers zulässig ist.
Wenn Vermieter umsatzsteuerpflichtig vermieten, dürfen sie ab 2025 Papierrechnungen nur noch ausstellen, wenn der Empfänger dem zustimmt.
Für unsere Mitglieder stellen wir ein Merkblatt mit weiteren Informationen zur Verfügung.