Meldungen
- 22. Februar 2017
Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
In dem Verfahren XI ZR 185/16 schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist.
- 08. Februar 2017
Das Gebäude des Kammergerichts kann im Rahmen einer Führung an folgenden Terminen besichtigt werden:
- 06.04.2017
- 13.07.2017
- 05.10.2017
Treffpunkt ist jeweils um 15:00 Uhr, bei guter Wetterlage vor dem Haupteingang am Kleistpark oder bei schlechter Wetterlage in der Eingangshalle des Kammergerichts. Im Rahmen der Führung werden verschiedene Sitzungssäle und der Plenarsaal gezeigt und die wechselvolle Geschichte des Hauses erläutert.
Anmeldung zu den Führungen
Anmeldungen für eine Führung sind frühestens 2 Wochen vor dem Termin möglich, und zwar entweder per E-Mail telefonisch unter (030) 9015-2290 oder per Fax (030) 9015-2293.
Eine rechtzeitige Anmeldung wird empfohlen, da die Teilnehmerzahl pro Führung auf 25 Personen begrenzt ist und in der Regel eine große Nachfrage besteht.
- 08. Februar 2017
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/XIZR272.html
- 12. Januar 2017
Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auch auf den Alltag der Immobilieneigentümer, der Verwalter und der Vermieter sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich hat das Bundesfinanzministerium die Neuerungen zusammengestellt.
- 11. Januar 2017
Für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter soll eine Berufszulassungsregelung
geschaffen werden. Als neue Voraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen
Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung sollen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter ein Sachkundenachweis sowie für Wohnungseigentumsverwalter
darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung eingeführt werden. Mit der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Einführung eines Sachkundenachweises wird eine Verbesserung der von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen und damit eine Stärkung des Verbraucherschutzes angestrebt. Zudem soll der Gesetzentwurf durch die Einführung des Sachkundenachweises für Wohnungseigentumsverwalter einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten. Mit der darüber hinaus im Gesetzentwurf vorgesehenen Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter sollen Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden geschützt werden, die durch die fehlerhafte Berufsausübung des Wohnungseigentumsverwalters entstehen können.
Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de)
