Meldungen

Am Montag, den 18.05.2015 wurde der aktualisierte Mitspiegel für Berlin veröffentlicht.
Die Mietspiegelbröschüre und eine Online-Abfrage finden Sie unter
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/
Die Broschüre in Papierform ist ab sofort für unsere Mitglieder in unserer Geschäftsstelle erhältlich.

Pressemitteilung Haus & Grund vom 13.05.2015

Die Mietpreisbremse muss sofort gestoppt werden. Das forderte der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland heute nach einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 235 C 133/13). Das Gericht hat dem aktuellen Berliner Mietspiegel die Wissenschaftlichkeit abgesprochen. Er könne somit nicht zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. „Die Mietpreisbremse darf nicht eingeführt werden, weil bundesweit vergleichbare Urteile zu erwarten sind. Mieter und Vermieter sind jetzt erst recht nicht mehr in der Lage, die ortsübliche Vergleichsmiete rechtssicher zu bestimmen“, kommentierte Kai Warnecke, Hauptgeschäftsführer von Haus & Grund.

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Nach § 16a EnEV müssen bereits seit 2014 bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen aufgenommen werden. Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich ein Energieausweis vorhanden ist. Werden die Angaben trotz Energieausweis unterlassen, ist künftig nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einem Bußgeld zu rechnen. Die entsprechende Bußgeldvorschrift trat am 1. Mai 2015 in Kraft. Liegt ein Ausweis nicht vor, kann dennoch ein Inserat erfolgen. Hier empfiehlt sich jedoch der Hinweis im Inserat, dass ein Energieausweis nicht vorhanden ist.

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, muss diese seit dem 1. Januar 2015 dem Eichamt melden. Fraglich ist, wer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, wenn die Geräte von einem Messdienstleister angemietet werden.

Eine kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Heidrun Bluhm von der Linkspartei hat sich genau mit dieser Problematik befasst:

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Gemeinsam mit der Mietpreisbremse wird auch eine Regelung zum sogenannten „Bestellerprinzip“ für die Maklerprovision in Kraft treten. Die geplante Regelung sieht derzeit vor, dass die Maklerprovision künftig derjenige zahlen soll, der die Leistungen in Auftrag gibt. Die neuen Vorschriften werden nur auf die Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, angewandt. Für die bereits abgeschlossenen Verträge gelten sie nicht.

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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