Meldungen

Das Bundeskabinett hat am 4. November 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen. Das Baugesetzbuch (BauGB) soll geändert werden, damit die Gemeinden leichter Bauland für den Wohnungsbau ausweisen können.

Die wohl umstrittenste Änderung betrifft die Verschärfung des Umwandlungsverbots von Miet- in Eigentumswohnungen. Bislang gilt eine solche Beschränkung nur in den Gebieten, in denen die Gemeinde eine Erhaltungssatzung erlassen hat. Der neue § 250 BauGB-E sieht nunmehr vor, dass die Aufteilung eines bestehenden Wohngebäudes in Wohnungseigentum nur nach Genehmigung der Gemeinde erfolgen darf.

§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

(1) Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten vorliegen und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind, bedarf bei bereits bestehenden Wohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten muss.

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Am 16. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin veröffentlicht (s. Heft Nr. 27, S. 522).

https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2020/

Am 12. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnraum und Einfamilienhäuser veröffentlicht. Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. 

 

Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder über ein Einfamilienhaus bedarf demnächst der Textform (§ 656 a BGB). 

 

Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, gibt es u.a. folgende Änderungen bezüglich der Maklercourtage:

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen (§ 656 c BGB). Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. 

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Die KfW hat auf ihrer Website einen Antrag und Informationen eingestellt, die Unternehmern helfen, die Kreditanfrage für die Hausbank vorzustrukturieren. Die Unternehmer wissen danach, welcher Kredit für sie in Frage kommt und welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden. Der erste Weg der Unternehmen sollte immer über die Hausbank gehen.

Noch einmal nachgebessert wurde bei der Risikoübernahme der Kredite durch die KfW und auch bei den Zinsen. Sehr verschlankt worden sind zudem die Antragsprozesse ebenso wie die Risikoprüfung nach einem vereinfachten Verfahren.

https://corona.kfw.de/

Der Berliner Senat hat in der letzten Woche Maßnahmen zur Verbesserung des Mieterschutzes und zur Vermeidung von Wohnungsverlusten für die Dauer der Corona-Krise beschlossen.

Gleichzeitig teilte der Senat mit, dass auf Grund der aktuellen Situation die Verstöße gegen Melde- und Informationspflichten gemäß MietenWoG bis auf Weiteres nicht sanktioniert werden. 

 

Quelle: 

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.911191.php

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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