Die Koalition hat sich am 16.06.2019 auf eine Grundsteuerreform mit Länderöffnungsklausel geeinigt. Ein Teilerfolg für das Bundesland Bayern, das sich stets für ein wertunabhängiges Flächenmodell eingesetzt hat.

Die Bundesländer können nunmehr eine vom Bundesgesetz abweichende Länderregelung treffen, die unnötige Bürokratie vermeidet und die Grundsteuer konsequent als Äquivalent für Infrastrukturleistungen definiert.

 

Eckpunkte:

  • Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer hat. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird damit verfassungsrechtlich abgesichert (105 Abs. 2 GG).
  • Den Ländern wird in Bezug auf die Grundsteuer eine Abweichungsmöglichkeit von bundesgesetzlichen Regelungen eröffnet. Der Themenkatalog für abweichende Ländergesetze wird daher in Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG um die Grundsteuer erweitert.
    Eine abweichende Länderregelung ist frühestens ab 01.01.2025 möglich (Art. 125b GG).
  • Bei der bundesgesetzlichen Ermittlung sind für die Ermittlung des Rohertrages folgende Kriterien maßgeblich: länderbezogene durchschnittliche Nettokaltmiete/qm Wohnfläche nach sechs gemeindebezogenen Mietenniveaustufen; Einteilung in drei Gebäudearten (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück), drei Wohnflächengruppen und  fünf Baujahresgruppen (bis 1948, 1949 bis 1978, 1979 bis 1990, 1991 bis 2000, ab 2001).
  • Gewerbeimmobilien werden ausschließlich mit dem Sachwertverfahren bewertet.
  • Die Kommunen erhalten die Option, ab 01.01.2025 eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.

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