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Angabe des Eigentümers nicht erforderlich

Das Bundesmeldegesetz regelt in § 19 Abs. 3 BMG die inhaltlichen Erfordernisse der seit dem 1. November 2015 erforderlichen Bescheinigung des Wohnungsgebers, die der Meldebehörde nach einem Einzug vorzulegen ist. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
b) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
c) Anschrift der Wohnung sowie
d) Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

Die Frage, wer Wohnungsgeber ist, bereitet in der Praxis Probleme, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist. Wohnungsgeber ist entweder der Wohnungseigentümer, bei einem Untermietverhältnis der Vermieter (Untervermieter) oder der Verwalter. Hat der Eigentümer einen Verwalter beauftragt, ist nur dessen Name und Anschrift anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Eigentümers ist nicht erforderlich.

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In den letzten Tagen wurde oft über die - angeblich schon bestehende - Rauchmelderpflicht für Berlin berichtet. Die Verpflichtung zum Einbau der Rauchmelder ist aber noch nicht geltendes Recht. Der Berliner Senat geht laut der Mitteilung vom 8.12.2015 davon aus, dass das entsprechende Gesetz erst im Frühjahr 2016 in Kraft treten wird.

Die neuen Regelungen sind in der Novelle der Bauordnung zu finden. Der Enwturf stand bereits Mitte 2014 zur Beratung. Nun hat der Berliner Senat während der Sitzung am 8. Dezember 2015 auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt, Andreas Geisel, den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zur Kenntnis genommen. Die Vorlage wurde dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet. Die geplante Novelle beinhaltet viele wichtige Änderungen. Diese sind unter

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/download/bauobln_aenderungen.pdf

veröffentlicht. An dieser Stelle wird nur auf zwei - für Vermieter besonders wichtige Verpflichtungen - eingegangen: die Verpflichtung zum Einbau von Kaltwasserzählern und Rauchwarnmeldern.

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Rechtsgrundlagen des Meldewesens sind derzeit das Melderechtsrahmengesetz des Bundes sowie die Meldegesetze der Länder und die jeweiligen Durchführungsverordnungen. Das Meldewesen wurde jedoch im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahre 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Demzufolge wird bald das bundeseinheitliche Meldewesen die bisherigen Länderbestimmungen ablösen.

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Seit dem 1. Januar 2015 sind das Mess- und Eichgesetz (kurz: MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (kurz: MessEV) in Kraft. Auf die Verwender von Messgeräten und auch von Messwerten kamen zum Teil neue Pflichten zu, z.B. die Anzeigepflicht: Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Relativ schnell stellte sich die Frage, wer nun der Verwender (und demzufolge der Verpflichtete) im Sinne dieses Gesetzes ist. Insbesondere war es fraglich, ob der Eigentümer einer Immobilie auch dann der Verwender im Sinne des Mess- und Eichgesetzs anzusehen ist, wenn er - wie üblich - die Messgeräte (Gaszähler, Wasserzähler, Stromzähler und Wärmezähler) im Rahmen eines Vertrages mit einem Abrechnungsunternehmen nur mietet.

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Bei der Beschäftigung von Hausmeistern wird üblicherweise ein fester Arbeitslohn unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart. Die Arbeitszeit ergibt sich in der Regel aus dem vereinbarten Stundenlohn. Der Arbeitseinsatz soll jedoch flexibel entsprechend dem Arbeitsanfalls erfolgen und die monatliche Arbeitszeit dementsprechend schwanken.

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