Rechtsprechung

Ein DDR-Formularmietvertrag mit der Regelung

  • „das Mietverhältnis endet durch: a) Vereinbarung der Vertragspartner, b) Kündigung durch den Mieter, c) gerichtliche Aufhebung“,
ist nach Ansicht des Landesgerichts Berlin nur dann wegen Eigenbedarfs des Vermieters kündbar, wenn dieser nach dem allgemeinen Gesetzesverständnis des § 122 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR „dringend“ ist.
§ 544 Satz 1 BGB sei nicht auf für unbestimmte Zeit geschlossene Wohnraummietverträge anwendbar, wenn das Recht zur Kündigung für den Vermieter darin nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich hinsichtlich einzelner Kündigungsgründe beschränkt ist.

Landgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2022
https://gesetze.berlin.de/perma?d=JURE230039588

Eine unzulässige Überlassung der Wohnung einem Dritten z.B. Touristen ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Untervermietung an Touristen ist selbst dann unzulässig, wenn dem Mieter die Untervermietung grundsätzlich erlaubt ist. Die Überlassung der Wohnung an Touristen unterscheidet sich nämlich von einer gewöhnlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung, so dass die Untervermietung an Touristen grundsätzlich auch nicht von einer gewöhnlichen Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt ist (so bereits BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 210/13).

Weiterlesen ...


  1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21, IMR 2022, 421).
  2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.
  3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

BBGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 180/21

Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte.

 

Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte.

Weiterlesen ...


Laut § 16a des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbarG Bln) muss der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks zwecks Wärmedämmung dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht. Weitere Vorgaben zum zulässigen Umfang eines Überbaus durch eine Wärmedämmung enthält das Gesetz – anders als vergleichbare Vorschriften anderer Bundesländer – nicht.

 

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich vor Kurzem mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbarG BIn), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG BIn bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin gegeben.

Weiterlesen ...


Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.