Steuerrecht

1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

 

2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3  2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszufüllen.


Bundesfinanzhof

Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16; veröffentlicht am 18.10.2017

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

Der Bundesfinanzhof hat im Dezember 2016 seine bisherige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

Quelle:
BFH, Urteil vom 15.12.2016 - VI R 86/13 und VI R 53/12
veröffentlicht am 22.02.2017

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert. In einem vor Kürzen veröffentlichen Urteil hat der BFH wie folgt entschieden: 

1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

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Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskosten (AUV) höchstens gezahlt werden können.

Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen (ab dem 1. März 2016 und 1. Februar 2017) veröffentlicht:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-10-18-Steuerliche-Anerkennung-Umzugskosten-Unterrichtskosten-Umzugsauslagen-Maerz-2016-Februar-2017.html

Bundesfinanzhof Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 22/15; Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 25/14; , Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 15/15)

Nach den neuesten Urteilen des BFH gehören reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) auch zu den "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Grundsätzlich müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nach Ansicht des BFH nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 62 vom 28. September 2016

(http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online)

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