Wissenswertes
Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens
Am 23.1.2012 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf eines Gesetzes „zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt. Danach soll der Schuldner das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig, d.h. nach drei Jahren beenden können, wenn es ihm gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Ein Zeitraum von fünf Jahren gilt, wenn er zumindest die Verfahrenskosten bezahlt. Ansonsten bleibt es bei der bisherigen Dauer von sechs Jahren. Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen - wie bereits derzeit Mieter – vor dem Verlust der Wohnung geschützt werden.Anwalts-GmbH & Co. KG
Anwalts-GmbH & Co. KG ist weiterhin nicht eintragungsfähig. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft darf nicht in der Rechtsform der GmbH 6 Co. KG betrieben werden. Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG. Beschluss vom 6.12.2011, 1 BvR 2280/11). Möglicherweise wird aber das Gesetz insoweit in der nächsten Zeit geändert.Neue Trinkwasserverordnung seit dem 01.11.2011 in Kraft
Notariat: Das Zentrale Testamentsregister
Seit dem 01. Januar 2012 müssen alle vor einem Notar errichteten erbfolgerelevanten Urkunden elektronisch zum Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) angemeldet werden. Das Gleiche gilt für privatschriftliche Testamente, die in amtliche Verwahrung gegeben werden, Berichtigungen, Löschungen und Ergänzungen von erbfolgerelevanten Urkunden oder die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.Schenkung Grundstück § 529 I 1 BGB
Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat. Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az.: X ZR 140/10
Zustimmungserfordernis des Ehegatten bei Belastung von Grundstücken
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 BGB). Fehlt diese Zustimmung, kann er seine Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Zustimmungsbedürftigkeit gilt auch für Rechtsgeschäfte über einzelne Vermögensgegenstände, wenn diese nahezu das gesamte Vermögen ausmachen und der Dritte dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Bestellung einer Grundschuld unterfällt aber nur dann dem Anwendungsbereich des § 1365 BGB, wenn ihr Betrag den Wert des Grundstücks zu 90 % ausschöpft und das Grundstück seinerseits mindestens 90 % des gesamten Vermögens ausmacht.OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2011, Az. 5 U 101/10
Testamentarische Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben eines Heimbewohners
Dem Träger eines Alten-oder Pflegeheimes ist es untersagt, sich von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen (§ 14 Abs. 1 HeimG). Ein Verstoß gegen diese Norm führt zur Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts (§ 134 BGB). Von diesem Verbot wird jedoch nicht das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners erfasst, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tod des Erblassers erfährt. Zwar fallen auch testamentarische Verfügungen grundsätzlich unter die Verbotsnorm des Heimgesetzes. Das Verbot erfasst jedoch nicht einseitige Willenserklärungen, weil das “versprechen” und “gewähren lassen” eine Annahmeerklärung des Empfängers voraussetzt. Diese Annahmeerklärung fehlt bei einem “stillen” Testament des Heimbewohners, von dem der Heimträger bis zum Eintritt des Erbfalls keine Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn das den Heimträger begünstigende Testament nicht vom Heimbewohner selbst, sondern von einem seiner Angehörigen stammt und der Heimbewohner nach dem Tod des Erblassers weiterhin im Heim des Trägers lebt.BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZB 33/10
