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Steuerrecht

BFH, Urteil vom 12.10.2011, VIII R 49/09

Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversichrung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr) dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 a EStG, Anschluss an BFH, Urt. vom 12.10.2005, VIII R 19/04).

Neuregelung der Besteuerung von Investmentfonds

Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe „Neukonzeption der Investmentbesteuerung“ vom 15. 12 2011 soll die Besteuerung offener Immobilienfonds und anderer Investmentfonds völlig neugeregelt werden.
Seit dem 1. Januar 2004 wird die Besteuerung von Investmentfonds, zu denen auch offene Immobilienfonds gehören, durch das Investmentsteuergesetz (InvestStG) geregelt. Nach der Grundidee dieses Gesetzes soll der Anleger die Erträge aus den über das Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenständen so versteuern als ob er diese Gegenstände selbst direkt halten würde (sogenannte Quasi-Transparenz). Die Erträge bleiben daher auf der Ebene des Fonds unversteuert und werden erst auf der Eben des Anteilseigners versteuert. Die Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf des Anteils gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen daher der Abgeltungsteuer von 25 %. Soweit in den Ausschüttungen Erträge enthalten sind, die der Fonds aus ausländischen Immobilien erzielt hat oder aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken, die er mehr als 10 Jahren gehalten hat, bleiben diese unversteuert.
Die dafür erforderliche Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge hat sich als äußerst fehleranfällig erwiesen. Außerdem führt die Umqualifizierung der von dem Fonds erzielten Immobilieneinkünfte zu Kapitalerträgen auf Ebene des Anlegers zu der Gefahr, dass ausländische Anleger die Erträge nicht in Deutschland versteuern. Daher soll die Besteuerung grundlegend umgestellt werden. Die Erträge sollen in Zukunft auf der Ebene des Fonds einer Körperschaftsteuer von 15 % unterliegen. Auf der Ebene der Anteilseigner sollen die Ausschüttung und Veräußerungsgewinne weiterhin einer Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen, jedoch nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als besondere Investmenterträge. Da der Fonds nicht verpflichtet ist, seine Erträge auszuschütten, soll mindestens ein bestimmter Prozentsatz des Wertes der Anteile der Besteuerung bei dem Anteilseigner unterliegen. Diese so genannte Vorabpauschale soll sich wie folgt berechnen: 80 % des Basiszinssatzes x Anzahl der Investmentanteile x anteilige Haltedauer. Soweit dieser Wert höher ist als die tatsächlich erhaltene Ausschüttung wird er bei Verkauf des Anteils von dem Veräußerungsgewinn wieder abgezogen.

Photovoltaikanlagen

Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes begründet. Bisher war die Frage offen, ob und in welchem Umfang die Umsatzsteuern als Vorsteuern abgezogen worden können, die auf die Kosten einer für die Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Dachsanierung entfallen.
Hierzu hat der BFH in drei Urteilen entschieden, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, soweit die Maßnahmen dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden können. Dies bedeutet, dass die auf die Kosten der Dachsanierung entfallenden Vorsteuern insoweit abzugsfähig sind wie das Dach aufgrund der Installation der Photovoltaikanlage unternehmerisch genutzt wird.
Der unternehmerische Teil ist nach einem fiktiven Umsatzschlüssel zu ermitteln. Dazu sind die Entgelte zu schätzen, die aus der Dachvermietung an einen fremden Anlagebetreiber und aus der Vermietung des Gebäudes an einen anderen Mieter zu erzielen wären.
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn ein Gebäudes errichtet wird, um darauf eine Photovoltaikanlage zu errichten (Carport).

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches einer Scheune

BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/10
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 13. April 2010 2 K 952/2008 (EFG 2011, 485)

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports

BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 21/10
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. Dezember 2009 16 K 377/09 (EFG 2010, 1366)

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens

BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09
Vorinstanz: FG München vom 27. Juli 2009 14 K 1164/07 (EFG 2009, 1975)

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