Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

In einer vor Kurzen veröffentlichen Entscheidung hat sich das Kammergericht mit der Frage beschäftigt, ob bei der Bewilligung die neue Abgeschlossenheitbescheinigung vorliegen muss.

Nach Ansicht des Kammergerichts muss die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 W 343/12). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.

KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 2. Juli 2015, AZ 1 W 558/14

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE217042015&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

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