Beitragsordnung
des Haus- und Grundbestizervereins von 1887 Berlin-Steglitz e.V. zu Jahresbeitrag, Aufnahmegebühr, Gebühren und Umlagen vom 8.6.1983 - in der Fassung vom 09. April 2003 - ab 1. Januar 2004
- §1
- Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Der Beitrag ist ohne Aufforderung zu Beginn eines Kalenderjahres fällig und im voraus zu entrichten.
- Bei Aufnahme in den Verein ist der sich aus §7 dieser Beitragsordnung ergebende Jahresbeitrag sofort fällig und zahlbar. Das Eintrittsdatum hat hierauf keinen Einfluss.
- Beitragsrechnungen oder Aufforderungen zur Beitragszahlung werden nicht erstellt bzw. vorgenommen.
- §2
- Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr gemäß §8 zu entrichten, die sofort fällig und zahlbar ist.
- §3
- Wird die Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres wegen Eintritts einer Eigentumsveränderung bezüglich des Grundstücks gekündigt oder erlischt die Mitgliedschaft durch Tod (§5 der Vereinssatzung) und übernimmt der neue Eigentümer bzw. der oder die Erben die Mitgliedschaft, ist eine Umschreibegebühr gem. §8 sofort zu entrichten.
- §4
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch gesonderten Beschluss der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
- §5
- Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der tatsächlichen Zahl der Wohnungen im Sinne der gesetzlichen mietrechtlichen und mietpreislichen Bestimmung. Steuerliche Eingruppierungen (Einheitswertbescheide) sind insoweit nicht anzuwenden.
- §6
- Vermindert sich die Anzahl der Wohnungen im laufenden Kalenderjahr, hat das Mitglied der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres die Änderung schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Mitteilung an. Ab Beginn des folgenden Kalenderjahres erfolgt die Eingruppierung in die neue Beitragsgruppe nach §7 der Beitragsordnung.
- Bei nach dem 30. September eines Kalenderjahres eingehenden Änderungsanzeigen wird der neue Jahresbeitrag erst ab Beginn des folgenden zweiten Kalenderjahres reduziert.
- Eine Rückerstattung sich ergebender Differenzbeträge zum Jahresbeitrag erfolgt nicht.
- Erhöht sich die Zahl der Wohnungen, so ist der höhere Jahresbeitrag für das gesamte Kalenderjahr nach §7 dieser Beitragsordnung fällig und zahlbar. Das Mitglied ist verpflichtet die Änderungsanzeige unverzüglich abzugeben.
- §7
- Der Jahresbeitrag für jedes Mitglied
beträgt:
jährlich. §5 der Beitragsordnung gilt entsprechend.1. für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, bis zu zwei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken 55,00 € 2. für die übrigen Mitglieder 89,00 € - §8
- Die Aufnahmegebühr (§2) beträgt 10,00 €.
Die Umschreibegebühr (§3) beträgt 10,00 €. - §9
- Für jede Erinnerung zur Beitragszahlung
nach dem 1. Februar eines Kalenderjahres wird eine Mahngebühr
erhoben.
Die Mahngenühr beträgt:
für die 1. Mahnung 2,56 € für die 2. Mahnung 4,09 € für die 3. Mahnung 5,11 € - §10
- Für jede gewünschte Beitragsrechnung ist eine besondere Gebühr in Höhe von 5,11 € im voraus zu entrichten.
- §11
- Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren zu den §§ 8,9 und 10 dieser Beitragsordnung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.
- §12
- Die Bestimmungen des §6 der Vereinssatzung in der Fassung 2000 III A-1/91 bleiben unberührt.
- §13
- Diese Beitragsordnung tritt am 9. Juni 1983 in Kraft.
