Wohnungseigentumsrecht

Die Wahl eines Verwalters, der - auch trotz anderweitiger Beschlussfassung der Wohnungseigentümer - über einen längeren Zeitraum nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine Gebäudefeuerversicherung abgeschlossen wurde, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Der Beschluss über die Weiterbestellung der ehemaligen Verwaltung kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieser Verwaltung spricht. Ein solcher Grund ist ebenso wie bei der Abberufung nach § 26 Abs. 1 S. 4 WEG aF aus wichtigem Grund zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Dieses kann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes verpflichtet die Wohnungseigentümer aber noch nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter auch tatsächlich abzuberufen. Ebenso haben die Wohnungseigentümer auch bei der (neuerlichen) Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird, einen entsprechenden Beurteilungsspielraum. Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn es also objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände zu bestellen. Dieses ist jedoch der Fall, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus Bequemlichkeit - massive Pflichtverletzungen des Verwalters tolerieren will (BGH NZM 2012, 347 = ZWE 2012, 221; ZMR 2014, 904; Kammer ZWE 2020, 196 Rn. 16).

 

In dem zu entscheidenden Fall wurde der Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt. Der tatsächliche Verwalter hat über 5 Monate lang - trotz anderweitiger Beschlussfassung der Wohnungseigentümer - versäumt, eine Gebäudefeuerversicherung abzuschliessen. Eine derartige Lücke im Versicherungsschutz führt zu einem Totalverlustrisiko. Dieses muss nach Auffassung des Gerichts ein Eigentümer nicht hinnehmen. Darüber hinaus ist es einem Eigentümer objektiv nicht mehr zuzumuten, diesem Verwalter weiter die Verwaltung eines erheblichen Teils seines Vermögens anzuvertrauen. Die Wahl eines derart ungeeigneten Verwalters muss ein Eigentümer gegen seinen Willen nicht hinnehmen, denn der Verwalter hat durch seine Tätigkeit Zugriff auf wesentliche Vermögenswerte der Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn die Mehrheit der Eigentümer meint, dem unfähigen Verwalter gleichwohl vertrauen zu können (Kammer ZWE 2020, 196 Rn. 18).

 

LG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.6.2021 – 2-13 S 25/20, BeckRS 2021, 18092

Einladung
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird weiterhin von dem Verwalter einberufen und muss mindestens einmal im Jahre stattfinden. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die regelmäßige Frist der Einberufung wurde von zwei auf drei Wochen verlängert (§ 24 Abs. 4 WEG).

Diese verlängerte Frist kann jedoch unterschritten werden, wenn ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

        

Teilvirtuelle Eigentümerversammlung
Vor der Reform war für die Eigentümerversammlungen ausschließlich die Präsenzform vorgesehen. Die Eigentümer, die nicht vor Ort anwesend waren, konnten sich lediglich durch die Erteilung von Vollmachten vertreten lassen. Im Extremfall konnte zwar sogar eine Ein-Mann-Versammlung stattfinden. Dafür mussten sämtliche Eigentümer, die bei der Versammlung abstimmen wollten, ihre Vollmachten dem Verwalter erteilen.

Weiterlesen ...


Der Gesetzgeber hat sich entschieden, die Beschlussfassung im Umlaufverfahren deutlich zu erleichtern. Vor der Reform war es möglich, einen Beschluss in einem solchen Verfahren zu fassen, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklärten. Ein Umlaufverfahren führte deswegen, wenn überhaupt, nur in kleineren Gemeinschaften tatsächlich zu einer Beschlussfassung, da ein einzelner Eigentümer den Abstimmungsvorgang einfach ignorieren und dadurch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren verhindern konnte.

Weiterlesen ...


Durch die Reform wurde die Rechtsstellung des Beirats grundlegend geändert.

Anzahl der Mitglieder

Nach dem früheren § 29 Abs. 1 WEG bestand der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümer als Beisitzern.  Wurde in einem konkreten Einzelfall ein Verwaltungsbeirat bestellt, der nicht aus genau 3 Personen bestand, war dieser Beschluss anfechtbar.

Gerade in den kleineren Gemeinschaften führte diese gesetzgeberische Vorgabe dazu, dass oft kein Beirat bestellt werden konnte, da es nicht genügend Kandidaten für das Amt gegeben hat.

Nach dem § 29 WEG n.F. können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Die Anzahl der bestellten Beiratsmitglieder bleibt also den einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften überlassen. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.

Weiterlesen ...


Bezüglich der Bestellung des Verwalters ergeben sich durch die WEG-Reform keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage.

Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Eigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Höchstdauer der Verwalterbestellung beträgt weiterhin 5 Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG) bzw. im Falle der ersten Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum 3 Jahre. Die Missachtung der gesetzlich festgelegten Zeitobergrenzen führt zu einer Teilunwirksamkeit des entsprechenden Bestellungsbeschlusses. Die Teilunwirksamkeit bezieht sich auf den unzulässigen Überschreitungszeitraum.

Weiterlesen ...


Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.